Vereinbarung
- Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Können zu erledigen. Nur bei Fahrlässigkeit kann sie in Haftung genommen werden.
- Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt die Auftragnehmerin nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.
- Die Auftragnehmerin wird über alles, was ihr aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber jedem Dritten bewahren. Das gilt auch für Mitarbeiter und Angestellte.
- Soweit nichts anderes vereinbart, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, schriftlichen Bericht zu erstatten.
- Die Berichte sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.
- Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der Auftragnehmerin.
- Die Erledigung des Auftrages wird von angemessenen Vorschusszahlungen abhängig gemacht.
- Der Auftraggeber kann jederzeit, die Auftragnehmerin nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kündigen. Bei vorzeitiger Kündigung des Auftrages hat der Auftraggeber alle bis dahin angefallenen Kosten zu tragen. Wird die vorzeitige Kündigung durch das vertragswidrige Verhalten der Auftragnehmerin veranlasst, steht ihr ein Anspruch insoweit nicht zu, als die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung kein Interesse für den Auftraggeber haben.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Auftrages nach Auftragserteilung nicht selbst in der Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen, sofern Gefahr besteht, dass die Tätigkeit der Auftragnehmerin behindert werden könnte.
- Nach erbrachter Leistung erteilte Rechnungen sind sofort fällig.
- Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben bezüglich des berechtigten Interesses/des rechtlichen Anspruchs an der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen und dass keine gesetzwidrige, sittenwidrige oder staatsgefährdende Ziele verfolgt werden.
- Sollten einzelne Positionen dieser Geschäftsbedingungen unzulässig oder unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Positionen nicht berührt, soweit diese für sich allein noch dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages entsprechen. Die unwirksame Position soll durch eine solche ersetzt bzw. ergänzt gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.
- Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
- Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Besonderer Gerichtsstand ist gemäß § 29 ZPO der Erfüllungsort.
- Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BDSG zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse/einen rechtlichen Anspruch an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses/eines rechtlichen Anspruchs und die Mittel für ihre glaubhafte Darlegung sind aufzuzeichnen.

